DWB (Dienstweihnachtsbaum)-Verordnung für Beamte ...




Begriff

Ein Dienstweihnachtsbaum (DWB) ist ein Weihnachtsbaum natürlichen Ursprungs
oder einem natürlichen Weihnachtsbaum nachgebildeter Weihnachtsbaum, der
zur Weihnachtszeit in Diensträumen aufgestellt wird.

Aufstellen der Weihnachtsbäume

Ein Dienstweihnachtsbaum (DWB) darf nur von sachkundigen Personen nach
Anweisung des unmittelbaren Vorgesetzten aufgestellt werden. Dieser hat
darauf zu achten, dass


- der DWB (Dienstweihnachtsbaum) mit seinem unteren der Spitze
entgegengesetzten Ende in einen zur Aufnahme von Baumenden geeigneten
Halter eingebracht und befestigt wird
- der DWB in der Haltevorrichtung derart verkeilt wird, dass er senkrecht
steht
- im Umfallbereich des DWB keine zerbrechlichen oder durch umfallende DWB
in ihrer Funktion zu beeinträchtigende Anlagen vorhanden sind




Behandeln der Beleuchtung

Der DWB ist mit weihnachtlichem Behang nach Maßgabe des
Dienststellenleiters zu versehen. Weihnachtsbaumbeleuchtung, deren
Flammenwirkung auf dem Verbrennen eines Brennstoffes mit Flammenwirkung
beruht (sogenannte Kerzen), dürfen nur Verwendung finden, wenn
- die Bediensteten über die Gefahren von Feuersbrünsten hinreichend
unterrichtet sind
- während der Brennzeit der Beleuchtungskörper ein in der Feuerbekämpfung
unterwiesener Beamter mit Feuerlöscher bereitsteht.



Aufführen von Krippenspielen

In Dienststellen mit ausreichendem Personal können Krippenspiele unter
Leitung eines erfahrenen Vorgesetzten zur Aufführung gelangen. In der
Besetzung sind folgende in der Personalplanung vorzusehende Personen
notwendig:

- Maria: möglichst weibliche Beamtin oder ähnliche Person
- Josef: älterer Beamter mit Bart Kind: kleinwüchsiger Beamter oder
Auszubildender
- Esel und Schafe: geeignete Beamte/Beamtin Heilige Drei Könige: sehr
religiöse Beamte.

Absingen von Weihnachtsliedern

Zum Absingen von Weihnachtsliedern stellen sich die Bediensteten unter
Anleitung eines Vorgesetzten ganz zwanglos nach Dienstgraden geordnet um
den DWB auf. Eventuell vorhandene Weihnachtsgeschenke können bei dieser
Gelegenheit durch einen Vorgesetzten in Gestalt eines Weihnachtsmannes an
die Untergebenen verteilt werden. Zwar ist bei einer solchen Gelegenheit
das Besprechen unerledigter Verfügungen aus dem zu Ende gehenden
Arbeitsjahr nicht unbedingt gefordert, jedoch scheint es angebracht, die
allgemeine Anwesenheit des Dienstpersonals auch für Dienstgeschäfte zu
nutzen. Vorgenannte Richtlinien der Verordnung sind in geeigneter Weise im
entsprechenden Zuständigkeitsbereich bekanntzugeben und einzuhalten.

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